Rechteeinräumung

Diese Rechteeinräumung ist Bestandteil der allgemeinen Nutzungsbedingungen von commentaro zwischen dem Nutzer und der commentaro GmbH, Jenfelder Allee 80, 22045 Hamburg (im Folgenden "Anbieter") über die vom Nutzer übermittelten Inhalte.

Der Nutzer überträgt dem Anbieter unentgeltlich zur ausschließlichen Nutzung mit Registrierung und Übermittlung von Inhalten auf commentaro oder spätestens mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und sonstigen Rechte an dem zu erstellenden vertragsgegenständlichen Werk (Produktion) bzw. seiner Darbietung oder Leistung, inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt. Diese Rechteübertragung umfasst insbesondere:

1.1 Das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, d. h. das Recht, das Werk insgesamt oder in Teilen bearbeitet oder unbearbeitet als Vorlage beliebig oft (Wiederverfilmung) für die Herstellung der Produktion in allen bekannten technischen Verfahren (Film-, Fernseh-, Video-, Foto- und Tonaufnahmen etc. in digitaler und nicht digitaler Form) in allen Sprachfassungen (auch in untertitelter oder kommentierter Fassung -auch ohne Originalsprache- sowie in bebilderter Form) zu verwenden. Dies schließt das Recht ein, aus dem vertragsgegenständlichen Werk eine Reihe oder Serie zu entwickeln, weiterzuentwickeln und herzustellen, d. h. die Befugnis, vom Nutzer gestaltete Handlungselemente oder in dem Werk enthaltene Personen und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen uneingeschränkt auch für Folgeproduktionen, Ableger-Produktionen (sog. "spin-offs") oder in Zusammenhang mit anderen Produktionen zu verwenden.

1.2 Das Senderecht, d. h. das Recht, das Werk / die Produktion, beliebig oft durch analoge und digitale Funksendungen, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk (Hertzsche Wellen, Laser, Mikrowellen etc.) oder ähnliche technische Einrichtungen (z. B. high definition TV) ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob die Ausstrahlung mittels terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen (auch soweit über Telefonnetz) unter Einschluss der Kabelweitersendung, Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten (DBS) oder ähnlicher technischer Einrichtungen oder mittels einer Kombination solcher Anlagen erfolgt. Hierin eingeschlossen ist auch das Recht, die Produktion vollständig oder teilweise, in unbeschränkten oder beschränkten Nutzerkreisen, mit oder ohne Zwischenspeicherung über das Internet zeitgleich oder zeitversetzt, unverändert oder bearbeitet auszustrahlen und/oder zugänglich zu machen (insbesondere Internetbroadcasting/Streaming). Eingeschlossen ist das Recht zum Multiplexing der Produktion. Die Ausstrahlung kann von privatrechtlich und/oder öffentlich-rechtlich organisierten Sendeunternehmen vorgenommen werden, unabhängig davon, ob es sich um kommerzielle oder nichtkommerzielle Sendeunternehmen oder Sendungen handelt, unabhängig davon, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den Sendeunternehmen und Sendeempfängern ausgestattet sind (z. B. Multichannel, interaktives Fernsehen, Anstaltnutzung, Pay-TV, wie z. B. Pay per Channel oder Pay per View, Near Video on demand oder Free TV ohne Entgelt), unabhängig davon, ob die Ausstrahlung/der Empfang verschlüsselt oder unverschlüsselt erfolgt, und unabhängig davon, ob die Sendung durch den Anbieter selbst oder durch ein angeschlossenes oder unabhängiges drittes Sendeunternehmen erfolgt. Eingeschlossen ist das Recht, diese Funksendungen durch technische Verfahren/Einrichtungen jeder Art jederzeit öffentlich wahrnehmbar zu machen, insbesondere auch einem beschränkten Empfän¬gerkreis (z. B. Closed Circuit TV in Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Flugzeugen, Hotels etc.) zugänglich zu machen. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen.

1.3 Das Videogrammrecht, d. h. das Recht zur Auswertung des Werkes / der Produktion durch Vervielfäl-tigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) auf Bild-/Ton-/Datenträgern jeder Art zum Zwecke der nichtöffentlichen und öffentlichen Wiedergabe. Die Videogrammrechte umfassen insbeson¬dere sämtliche audiovisuellen Systeme wie Videokassetten, Videobänder, Videoplatten aller Art, unab¬hängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems, einschließlich des Rechts zur teil¬weisen oder vollständigen, unbearbeiteten oder bearbeiteten Auswertung (insbesondere Vervielfältigung und Vertrieb einschließlich Verkauf, Vermietung und Leihe) der Produktion zu gewerblichen und/oder nichtgewerblichen Zwecken auf analogen oder digitalen Speichermedien (Bild-/ Ton-/Datenträger) aller Art, insbesondere auf Video-CD, CD-1, CD-I-Music, Foto-CD-Portfolio, CD-DA, EBG (Electronic Book Graphic), EBXA, CDRom, CD, MD, Laserdisk, DAT (Digital Audio Tape), DVD (Digital Versatile Disk), DCC (Digital Compact Cassette), Foto-CD, CD-Rom-XA, Disketten, Chips, CD- Recordable, Magneto Optical Disk (MOD), HD-CD (High Density-CD), Mini-Disk, Disketten, Chips, Festplatte, Server, optische Speichermedien, Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Kassetten, Bildband, etc. Eingeschlossen sind schließlich auch die Schmalfilmrechte, d. h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmal¬filmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nichtöffentlichen/öffentlichen Wiedergabe.

1.4 Das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), d. h. das Recht, die Produktion beliebig oft ganz oder in Teilen durch öffentliche Vorführungen -ggf. live- gewerblich oder nicht-gewerblich in Filmtheatern und sonstigen dafür geeigneten Örtlichkeiten (z. B. Autokinos, Gaststätten, Diskotheken, Vereins¬heime, Altenheime, Schiffe, Flugzeuge, Krankenhäuser sowie sonstige Closed Circuit-Videonutzungen etc.) auszuwerten. Die Vorführung kann unter Anwendung aller dafür geeigneten Verfahren/Techniken (auch digitale Systeme) entgeltlich oder unentgeltlich und in allen Formaten (z. B. 70, 35, 16, 8 und Super 8 mm) und auf Bild- und/oder Tonträgern aller Art, insbesondere den unter Ziffer 3 aufgeführten digitalen Speichermedien, erfolgen.

1.5 Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, das Werk / die Produktion im Rahmen der angeführten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Ton- /Datenträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder durch Dritte vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in Form von Einzelbildern.

1.6 Das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, das Werk/die Produktion sowie durch Nutzung der mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte, einschließlich der Abruf- und Onlinerechte gem. Ziffer 1.9, aus der Produktion entstandene Werke unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildverar-beitungsmethoden unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechtes zu bearbeiten, umzugestalten, zu verfremden, zu kürzen, zu teilen, auszuschneiden, mit anderen Produktionen oder Produktionsteilen oder sonstigen Werken und Leistungen zu verbinden oder innerhalb anderer Bild-/ Ton- /Datenträger zu verwenden, mitzuschneiden, zu unterbrechen, die Musik auszutauschen bzw. zu ändern, interaktive Elemente einzuführen oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten und nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten. Eingeschlossen ist auch das Recht, im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze, insbesondere des Rundfunkstaatsvertrags, die Produktion zu unter¬brechen bzw. zu unterteilen um in der Unterbrechung bzw. zeitgleich im Rahmen einer Bildschirmteilung Werbespots und/oder Programmpromotion und/oder andere Sendungen auszustrahlen sowie das Recht, vor der Werbeeinschaltung einen Werbetrenner, vor während und nach der Produktion Sponsorhinweise sowie in das laufende Programm eine Corner-Grafik einzublenden.

1.7 Das Synchronisationsrecht, d. h. das Recht, die Produktion selbst oder durch Dritte beliebig oft zu synchronisieren und zu untertiteln sowie Voiceover-Fassungen herzustellen, solcher Art herge¬stellte Produktionen in gleichem Umfange auszuwerten, wie die vertragsgegenständliche Produktion. Mit erfasst ist das Recht, die originale Filmmusik oder den Original-Filmton ganz oder ausschnittsweise in dem¬selben Umfang auszuwerten. Mit eingeschlossen ist das Recht, die hergestellte oder in Herstellung befindliche Produktion auch durch Dritte neu- bzw. nachsynchronisieren zu lassen, und zwar in allen Sprachen.

1.8 Das Datenbank(übertragungs)recht, Das Datenbank(übertragungs)recht, d. h. das Recht, die Produk-tion oder Ausschnitte oder Elemente der Produktion ganz oder teilweise in elektronische Datenbanken und Datennetze einzugeben bzw. einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich Dritten zugänglich zu machen sowie mittels digitaler oder analoger Speicher- oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, Internet oder andere Übertragungswege durch elektronische Daten- und Telefondienste, Online-Dienste, Intranets, E-Mails oder andere Dienste auf oder ohne Abruf an den/die Abrufenden/Empfänger individuell oder zeitlich synchronisiert zu übertragen zum Zwecke der akustischen und/oder visuellen Wiedergabe, Vervielfältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung, Bearbeitung und/oder interaktiven Nutzung mittels Computer, TV- oder sonstigen mobilen oder nicht mobilen Empfangsgeräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produkte für diese Zwecke umzugestalten.

1.9 Das Abruf- und Onlinerecht, d. h. das Recht, das Werk / die Produktion und/oder Teile davon einem beschränkten oder unbeschränkten Kreis Dritter mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik mit oder ohne Zwischenspeicher, drahtlos (z.B. terrestrische Funkanlagen und Satellitenverbindungen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder mittels Kabel oder sonstiger Datenträger derart zur Verfügung zu stellen, dass dieses Werk / Produktion auf individuellen und/oder gesammelten Abruf bzw. durch Zurverfügungstellung mittels Fernseher, PC oder sonstigen Geräten empfangen bzw. wiedergegeben werden kann (insbesondere Television on demand, Video on demand, Near TV on demand, Near video on demand, Onlinedienste, Internet, insbesondere world wide web, Intranet, Extranet, Abo-Dienste, Push-Dienste, Pull-Dienste, Internet-TV, Handy, VR/AR-Brillen etc.). Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung, Nutzung und Verbreitung von Bild-/ Daten-/Tonträgern, auf denen die Produktion derart gespeichert ist, dass eine Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen ("Schlüssel") ermöglicht wird. Umfasst sind insbesondere auch die Nutzung als so genannte Begleitnutzungen sämtlicher vorbezeichneter Nutzungsarten, insbesondere im Internet einschließlich world wide web (Banner-Werbung, Pop-up-Windows, Framing, Datenerhebungen bei Nutzern, Hyperlinks, Meta-Tags etc.), die Nutzung im Zusammenhang mit sog. Begleitnutzungen sämt¬licher vorbezeichneter Nutzungsarten, insbesondere im Internet einschließlich world wide web (Einblenden von Banner-Werbung des Werkes / der Produktion, Pop-up-Windows des Werkes / der Produktion, Framing des Werkes/der Produktion, Setzen von Hyperlinks und Meta-Tags im Werk/in der Produktion) und die Nutzung im Rahmen und für E-Commerce-Anwendungen und -Projekte. Eingeschlos¬sen sind ferner die Speicherung, Digitalisierung und Eingabe in elektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen und Telefondienste staatlicher oder privater Telefonanstalten, insbesondere im Rahmen von Telefonmehrwert-, Teletext- oder Faxabrufdiensten, Onlinediensten und Multichannel-Diensten zum Zwecke der akustischen oder audiovisuellen Wahrnehmung, Weiter¬übertragung, Vervielfältigung und Bearbeitung durch unbeschränkte oder beschränkte Nutzerkreise, gleichviel, ob ein individueller Abruf erfolgt, ob dieser per Daten-, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt oder ob hierfür pauschal oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden.

1.10 Das Tonträgerrecht, d. h. das Recht zur Verwertung das Werk / die Produktion durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen Tonträgern einschlie߬lich der unter Ziffer 1.3 aufgeführten digitalen Systeme, unter Einschluss aller Konfigurationen (Single, Maxi-Single, LP, CD, EP). Hierunter fallen auch die Rechte an Musikvideos oder sonstigen filmischen Bearbeitungen des Werkes / der Produktion, die unter vollständiger oder teilweiser Verwendung des Soundtracks der Produktion und/oder des Originaltons der Produktion oder durch Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstige Anlehnung an den Inhalt der Produktion erfolgen, einschließlich des Rechts, diese Tonträger in gleichem Umfang wie das Werk / die Produktion selbst auszuwerten, insbesondere das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar zu machen.

1.11 Das Merchandisingrecht, d. h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art (z. B. Puppen, Spielzeug, Stofftiere, Sportartikel, Haushalts-, Bad- und Küchenwaren, Kleidungsstücke, Druckschriften einschließlich Comics, Tonträger, Kopfbedeckungen, Buttons etc.) und/oder den unter Ziffer 1.3 bezeichneten Medien und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art (z. B. Themen-Parks), die unter Verwendung von Vorkomm-nissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen einzelner oder aller Mitwirkender oder sonstigen Zusam-menhängen, mit oder ohne Bezug zu der vertragsgegenständlichen Produktion, erfolgen, einschließlich des Rechts, die Produktion ganz oder teilweise durch Herstellung und Vertrieb von Spielen/Computerspielen einschließlich interaktiver Computerspiele und/oder sonstigen Produktionen auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus dem Werk / der Produktion für Waren und Dienstleistungen zu nutzen und zu werben oder das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen jeweils unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen, Logos, Ausschnitten und/oder sonstigen in einer Beziehung zu der Produktion stehenden Elementen und Zusammenhängen. Eingeschlossen ist das Recht, derartige Elemente in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu nutzen und damit zu werben. Weiter eingeschlossen sind die Themenparkrechte (z. B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Restaurants, Einkaufszentren etc.).

1.12 Das Drucknebenrecht, d. h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten Büchern, Heften, Comics, analogen und digitalen Bild-/Ton-/Datenträgern gemäß Ziffer 1.3 einschließlich Audio- und Videotext etc., welche aus dem Werk durch Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte -auch in abgewandelter oder neu gestalteter Form- oder durch fotogra¬fische, gezeichnete, gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet sind.

1.13 Das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung für die Produktion, d. h. das Recht, die Produktion vollständig oder teilweise unbearbeitet oder bearbeitet einschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton beliebig oft ausschnittsweise innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu nutzen, oder die Produktion im selben Medium zeitgleich mit Werbung wahrnehmbar zu machen (sog. "Split- Screen Verfahren", bei dem auf einem Teil des Bildschirms / der Leinwand das laufende Programm und optisch hiervon getrennt auf einem weiteren Teil des Bildschirmes / der Leinwand Werbung zu sehen ist). Eingeschlossen ist das Recht, Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken z. B. in Programm¬vorschauen, im Fernsehen, im Kino oder in Druckschriften (Werbeanzeigen, Poster, Plakate, Programm¬ankündigungen etc.) mit oder ohne Bezug zur vertragsgegenständlichen Produktion zu nutzen und nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

1.14 Das Titelrecht, d. h. das Recht, den Titel des Werkes / der Produktion in gleichem Umfang auszuwerten, wie das Werk / die Produktion und/oder die künstlerische Darbietung selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den Filmtitel -ggf. auch nach seiner Veröffentlichung- zu verändern bzw. zu ersetzen oder für dritte Produktionen zu nutzen.

1.15 Das Archivierungsrecht, d. h. das Recht, die Produktion ganz oder teilweise zu archivieren, im Rahmen politischer oder kultureller Bildungsarbeit und in Transkriptionsdiensten auszuwerten sowie auch zu Prüf-, Lehr-, Anschauungs- und Forschungszwecken öffentlich vorzuführen, zu senden sowie diese Funk¬sendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

1.16 Das Audiotext- und Teletextrecht, d.h. das Recht, Teile, Elemente oder die gesamte Produktion über kostenpflichtige Telefonmehrwertdienste, über Internet-Applikationen oder im Teletext-Segment darzu-stellen, zu bewerben und/oder zu gewerblichen Angeboten zu nutzen. Damit verbunden ist das Recht, im Zusammenhang mit der Produktion Preise auszuloben, Ausschreiben zu veranstalten und Gebühren zu vereinnahmen. Die Produktion kann zur Bewerbung dieser Angebote in allen Medien in Ausschnitten genutzt werden. Des Weiteren kann zu diesem Zweck auch nur Ton oder eine Bildfolge, bzw. Standbilder genutzt werden.

1.17 Das Festival- und Messerecht, d. h. das Recht, die Produktion ganz oder ausschnittsweise zur Teilnahme an Festivals, (Verkaufs-) Ausstellungen und/oder Wettbewerben anzumelden sowie dort und auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich vorzuführen und/oder auszuwerten.

1.18 Das Bühnen- und Radiohörspielrecht, Hörbuchrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder das Werk für eine Bühnen- oder eine ggf. geänderte Radiohörspielfassung sowie für ein Hörbuch zu nutzen.

1.19 Die Musikverlagsrechte, d.h. das Recht, auf Abschluss eines dem GEMA-Verteilungsplan entsprechen¬den Verlagsvertrages mit dem Nutzer, soweit er der Komponist der dramatischen Filmmusik der Produktion ist.

1.20 Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche, z. B., soweit gesetzlich zulässig, aus §§ 27, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2, 54, 54 a, 75 Abs. 3l, 76 Abs. 2, 77 UrhG. Übertragen werden auch alle, insbesondere die oben genannten, urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aus der Gestattung einer zeitgleichen oder zeitversetzten, veränderten oder unveränderten Kabelweitersendung der Produktion im Ausland.

1.21 Das Recht zur Kabelweitersendung, d. h. das Recht, die Produktion in Kabelpilotprojekten zu nutzen und die Produktion zeitgleich und unverändert in Kabelnetzen zu verbreiten und zur Geltend¬machung von daraus resultierenden Ansprüchen aller Art, gleich auf welchem Territorium. Hierdurch erzielte Erlöse stehen den Anbieter zu. Ziffer 1.20 bleibt hiervon unberührt.

1.22 Über die in dieser Rechteeinräumung hinaus genannten Rechte und Befugnisse ist die vorliegende Rechtsüber¬tragung, wo immer dies rechtlich zulässig ist, als Vereinbarung über ein "Auftragswerk" ("Work made for hire") im Sinne des US-amerikanischen Rechts zu sehen.

2. Rechtseinräumung in Bezug auf ausländische Rechtsordnungen

Mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Abtretung des Urheberrechts ("Copyright Assignment") zulassen, tritt der Nutzer in Bezug auf die oben genannten Rechtsübertragungen, insbesondere Verfilmung der Produktion und deren Auswertung, das Urheberrecht an dem Werk ab. Der Anbieter ist berechtigt, diese Abtretung in den hierfür maßgeblichen Registern (z.B. United States Copyright Office) eintragen zu lassen. Soweit dies nach den jeweiligen Rechtsordnungen zulässig ist, erklärt der Nutzer darüber hinaus einen Verzicht auf die Geltendmachung der Urheberpersönlichkeitsrechte ("waiver of moral rights"). Darüber hinaus soll die Rechtseinräumung mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Rechtseinräumung auch für unbekannte Nutzungsarten zulassen, auch für derart erst zukünftig bekannt werdende Nutzungsarten gelten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die in dieser Ziffer getroffenen Regelungen das Recht des jeweiligen Schutzlandes gilt.

3. Der Anbieter ist berechtigt, die übertragenen Rechte ganz oder teilweise Dritten zu übertragen, diesen ausschließliche oder nicht-ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen oder zur Auswertung zu über-las¬sen und/oder deren Weiterübertragung zu gestatten. Der Anbieter haftet nicht für die Verletzung von Rechten des Nutzers bzw. die Nichteinhaltung von in diesem Vertrag enthaltenen und gegenüber dem Nutzer bestehenden Verpflichtungen durch diese Dritten.

4. Die vorstehend aufgeführten Rechte können vom Anbieter einzeln oder in beliebiger Kombination genutzt werden.